Das Design (Geschmacksmuster) wird durch das sog. Geschmacksmuster geschützt.
Das Geschmacksmusterrecht gewährt Schutz des äußeren Erscheinungsbildes eines Gegenstandes, was heute üblicherweise als Design bezeichnet wird.
Designanmeldungen sind vor allem bei Artikeln zu empfehlen, die kurze Produktlebensdauern haben wie z.B. Modeartikel und Textilien oder bei denen ein besonderer optischer Eindruck erweckt wird, speziell bei Gebrauchsgegenständen, wie Küchengeräten, Möbeln und technischen Massenprodukten z.B. Geräten der Unterhaltungselektronik.
Das Design soll einen Wiedererkennungseffekt bei den Verbrauchern hervorgerufen. Zum Beispiel wird in der Automobilindustrie sehr viel Wert darauf gelegt, die für den Hersteller signifikante Form bei jedem Modell zu verwenden, damit der Verbraucher sofort erkennt, dass es sich beispielsweise um einen Audi oder BMW handelt. Die meisten Käufer heutzutage lassen sich maßgeblich vom Design eines Produktes oder seiner Verpackung zum Kauf verleiten.
Aufgrund der Globalisierung und des grenzüberschreitenden e-commerce Handels werden Produkte nur noch selten in bestimmten nationalen Landesgrenzen vertrieben, in aller Regel besteht zumindest ein gewisser Auslandsbezug. In einigen Fällen beschränkt sich der Auslandsbezug auf den deutschsprachigen Raum, zunehmend werden industriell hergestellte Güter jedoch international vertrieben.
Neben dem deutschen Schutz der Produktgestaltung durch das Geschmacksmustergesetz besteht die Möglichkeit eines EU-weiten Schutzes durch das Gemeinschaftsgeschmacksmuster sowie den internationalen Schutz durch das internationale Geschmacksmusterrecht internationale Geschmacksmusterrecht. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einen Schutz des Designs in den USA zu beantragen, durch das so genannten Design Patent.