Die Löschung einer Marke, die im Register eingetragen ist, kann von jedem beantragt werden. Steht Ihrer Markenanmeldung also, eine identische Marke entgegen, so ist es Ihnen möglich einen Löschungsabtrag zu stellen.
Ein Löschungsantrag kann aufgrund einer Nicht-Benutzung bzw. aufgrund absoluter Schutzhindernisse gestellt werden.
Hierbei ist zu beachten, dass die Benutzungspflicht nach Ablauf der Benutzungsschonfrist von 5 Jahren nach Eintragung beginnt. Wird die Marke nach diesem Zeitraum also nicht rechtserhaltend benutzt, so ist sie löschungsreif.
Hingegen kann ein Löschungsantrag, der auf den absoluten Schutzhindernissen basiert jederzeit gestellt werden. Absolute Schutzhindernisse sind z.B.: