Sie wollen ein Patent oder Gebrauchsmuster schützen?
Senden Sie uns Ihre Anfrage per Email oder füllen Sie unser Kontaktformular aus.
Im Rahmen der Produktvermarktung spielt der Patentschutz im Verhältnis zum Markenschutz eine etwas geringere Rolle.
Gegenstand eines Patentes können alle technischen Erfindungen seien. Erfindungen, die heutzutage zum Patent angemeldet werden, sind oftmals Verbesserungen bereits bekannter Produkte. Ein Patent hat den Schutz einer technischen Erfindung zum Gegenstand. Es gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, die Erfindung gewerblich zu nutzen. Da der Patentinhaber oftmals wirtschaftlich nicht in der Lage ist, sein Patent selbst gewerblich zu verwerten, kann der Patentinhaber einem Unternehmen die Verwertung seines Patentes gegen Zahlung einer Lizenzgebühr gestatten. Da das Patent dem Inhaber ein Monopol verschafft, stellt das Patent einen erheblichen Vermögenswert dar.
Fast jede technische Erfindung kann zum Patent angemeldet werden. Der technische Charakter (die so genannte Technizität) einer Erfindung ergibt sich daraus, dass beherrschbare Naturkräfte, also nicht allein der menschliche Verstand, zielgerichtet zur Erreichung eines kausalen Erfolgs eingesetzt werden. Daneben muss die Erfindung neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein. Das Patentrecht kennt im Wesentlichen 3 Patentkategorien: Ansprüche für Gegenstände (Erzeugnispatente), Ansprüche für Verfahren und solche für Verwendungen. Ein Sonderproblem ist der „Softwarepatentschutz“. Seit Jahren wird nicht nur in Deutschland sondern auch in Europa darüber diskutiert, inwieweit Softwareprogramme einem Patentschutz zugänglich sind. In den USA sind Softwareprogramme ebenso wie Geschäftsmethoden als Patente schutzfähig.
Erfindungen können national und international bei den jeweils zuständigen Patentämtern zum Patent angemeldet werden. Der Patentanmelder reicht die Anmeldung zunächst beim jeweiligen Patentamt ein. Sodann prüft das Patentamt, ob es sich um eine patentfähige Erfindung handelt. Verläuft die Prüfung positiv, wird ein Patent auf die Erfindung erteilt. Die Patentanmeldung für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland ist beim Deutschen Patent-und Markenamt (DPMA) einzureichen. Ein Patent hat eine maximale Schutzdauer von 20 Jahren. Aufgrund der Globalisierung der Märkte werden Patentanmeldungen im Ausland immer wichtiger. Neben dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) gibt es auf internationaler Ebene den Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT). Die einzelnen Mitgliedstaaten sind auf der Webseite www.wipo.org abrufbar. Ein Gemeinschaftspatent, ähnlich der Gemeinschaftsmarke existiert bislang noch nicht.
Als Gebrauchsmuster schutzfähig sind - wie bei Patenten - ausschließlich technische Erfindungen.
Sie müssen neu sein, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sein. Nahezu alle technischen Erfindungen sind schutzfähig. Insoweit entsprechen die Anforderungen, die an ein Gebrauchsmuster gestellt werden, denen des Patents. Im Unterschied zum Patent wird jedoch nicht eine „erfinderische Tätigkeit" verlangt, sondern lediglich ein „erfinderischer Schritt". Dementsprechend ist das erforderliche Maß an erfinderischer Leistung im Vergleich zum Patentschutz geringer. Soweit eine Erfindung eine Bereicherung des allgemeinen Stands der Technik darstellt und über das rein handwerkliche Können hinausgeht, wird eine Erfindung als gebrauchsmusterschutzfähig angesehen. Aufgrund dieser geringeren Anforderung wird das Gebrauchsmuster mitunter als „kleines Patent" bezeichnet.
Häufig werden Erfindungen zugleich als Gebrauchsmuster und zum Patent angemeldet. Der Vorteil einer solchen Doppelanmeldung liegt darin, dass die Erfindung im Gebrauchsmusteranmeldeverfahren vor dem DPMA nicht daraufhin überprüft wird, ob sie neu ist und ein erfinderischer Schritt vorliegt. Das Gebrauchsmuster ist-wie das Geschmacksmuster-ein ungeprüftes Schutzrecht. Liegen die formellen Voraussetzungen vor, wird das Gebrauchsmuster innerhalb von wenigen Monaten erteilt.
Von dem Gebrauchsmusterschutz ausgenommen sind Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen (Designschutz) , Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Informationen. Insoweit besteht kein Unterschied zum Patentschutz. Anders als beim Patentschutz werden jedoch Verfahrenserfindungen nicht vom Gebrauchsmusterschutz erfasst. Als Verfahrenserfindung gelten zum Beispiel alle Herstellungsverfahren für Erzeugnisse. Ebenso ist ein bestimmter Verwendungszweck eines Gegenstandes vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen.
Gebrauchsmusteranmeldungen sind beim DPMA einzureichen. Die Anmeldung muß einen oder mehrere Ansprüche enthalten, aus denen hervorgeht, welche Erfindung unter Schutz gestellt werden soll. Darüber hinaus ist der Gegenstand des Gebrauchsmusters detailliert zu beschreiben und die Anmeldung gegebenenfalls durch Zeichnungen oder Beispiele zu ergänzen. Mit Einreichung der Anmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten. Nach einer Gebrauchsmusteranmeldung prüft das DPMA, ob die Anmeldung den vorgeschriebenen formellen Anforderungen genügt. Der Anmeldetag gilt als Prioritätstag. Dies ist unter anderem von Bedeutung für eine nachfolgende Patentanmeldung. Denn mit dem Anmeldetag beginnt die zwölfmonatige Prioritätsfrist. Innerhalb der Prioritätsfrist kann der Anmelder die Erfindung als Patent im In- und Ausland anmelden.
Die Schutzdauer eines eingetragenen Gebrauchsmusters beginnt mit dem Anmeldetag. Sie beträgt zunächst drei Jahre. Die Schutzrechtsdauer kann auf maximal 10 Jahre ausgedehnt werden.
Dafür ist es erforderlich, dass ab dem 4. Jahr eine Aufrechterhaltungsgebühr entrichtet wird.
Anders als beim Patent, gibt es keine internationalen Übereinkommen, die einen internationalen Gebrauchsmusterschutz zum Gegenstand haben.
Um einen internationalen Schutz zu erlangen, muss der Anmelder nationale Anmeldungen im Ausland vornehmen oder ein Patent anmelden, dessen Schutz ausgedehnt werden kann.