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Urheberrecht

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Das Urheberrechtsgesetz schützt die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst in ihren geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk sowie in der Nutzung des Werkes. Es soll ihnen eine angemessene Vergütung sichern. Es gewährt Urheberpersönlichkeitsrechte und Nutzungsrechte in Form eines absoluten, ausschließlichen Rechtes am Werk. Es schützt nicht nur die Urheber im vorgenannten Sinne, sondern auch den Erbringer bestimmter Leistungen, die mit dem Urheberrecht verwandt sind, also zum Beispiel Musiker, Schauspieler, Regisseure, Tonträgerhersteller, Sendeunternehmen, Filmhersteller usf.

Das Urhebergesetz gewährt dem Urheber neben den so genannten Urheberpersönlichkeitsrechten (wie insbesondere das Veröffentlichungsrecht, das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft einschließlich der Namensnennung und das Recht, Herstellung oder andere Beeinträchtigung des Werkes zu verbieten) auch umfassende Verwertungsrechte.

Das Urheberrecht hat die Aufgabe, dem Urheber den Lohn für seine Arbeit zu sichern, ihn also an dem wirtschaftlichen Nutzen zu beteiligen, der aus einem Werk gezogen wird. Es ist kein registriertes Recht, sondern entsteht automatisch mit seiner Schöpfung (anders als zum Beispiel im US amerikanischem Recht (Wir tragen Ihr US Copyright für Sie ein!): dort existiert ein Urheberrechtsregister). Um nicht ungesichert dazustehen, wenn z.B. der Autor eines Schriftwerkes sein Manuskript einem Verlag in der Hoffnung zuschickt, dass es gedruckt wird, gibt es die gesetzlich nicht geregelte „Prioritätsverhandlung", die über einen Notar oder einen Rechtsanwalt stattfinden kann. In ihr versichert der Urheber, ein bestimmtes Werk oder eine bestimmte Aufnahme geschaffen zu haben. Der Notar oder Rechtsanwalt nimmt dann den Prioritätstag, eine Erklärung und eine Kopie des Werkes bzw. der Aufnahme in seine Akten und vermerkt das Datum, an dem er diese Unterlagen erhalten hat. In diesem Fall können die Urheber oder Künstler zumindest einen Nachweis darüber führen, wann sie ihre Werke beziehungsweise Aufnahmen hinterlegt haben. Auch für den Bereich der Software spielt diese Prioritätsverhandlung eine Rolle. Werden Werke ohne den Namen des Urhebers oder unter einem Pseudonym verwertet, wird beim Deutschen Patent-und Markenamt eine Urheberrolle geführt. Dies ist eine Ausnahme von der Nichtregistrierbarkeit des Urheberrechts.

Die Schutzdauer des Urheberrechts läuft regelmäßig bis 70 Jahre nach seinem Tod des Urhebers. Bei den verwandten Schutzrechten beträgt die Schutzdauer mindestens 50 Jahre, in einigen Fällen sogar nur 25 Jahre, in der Regel gerechnet ab dem Erscheinen und beginnend mit dem Ende des Jahres, in das das den Lauf der Schutzdauer in Gang setzende Ereignis fällt.

Das Urheberrecht ist grundsätzlich nicht übertragbar, es können nur einfache oder ausschließliche, räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkte oder unbeschränkte Nutzungsrechte eingeräumt werden.

Da der Urheber in der Regel nicht in der Lage ist, die Benutzung seiner Werke auf dem einschlägigen Markt zu kontrollieren, gibt es Verwertungsgesellschaften, denen Nutzungsrechte eingeräumt werden. Sie müssen mit dem Verwerter zu angemessenen Bedingungen Nutzungsverträge abschließen.

Wir sind Ihnen bei der Formulierung eines entsprechenden Lizenzvertrages behilflich.

Im Zuge der Globalisierung wird der internationale Rechtsschutz zunehmend bedeutsamer; deutsche Urheber genießen Schutz nach dem Urhebergesetz unabhängig davon, wo und wie ihre Werke erschienen sind. Ausländische Urheber genießen in Deutschland grundsätzlich denselben Schutz wie deutsche Urheber, wenn ihre Werke in Deutschland erschienen sind und ein früheres Erscheinen im Ausland nicht länger als 30 Tage vorher stattgefunden hat. Sind die Werke ausländischer Urheber nicht innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Erscheinen auch in Deutschland erschienen, werden ausländische Urheber grundsätzlich aufgrund diverser multilateraler Abkommen geschützt. In der Europäischen Union gibt es kein einheitliches Urheberrechtsgesetz, vielmehr hat jeder Mitgliedstaat sein eigenes nationales Gesetz. Allerdings wird derzeit an einer Harmonisierung der nationalen Urheberrechtsgesetze gearbeitet. Auch in Bezug auf die geltende Schutzdauer der verwandten Schutzrechte der ausübenden Künstler plant die Kommission mit einem Gesetzesvorschlag die Anpassung dieser Schutzdauer an die Schutzdauer für Urheber.

Gerne helfen wir Ihnen mit Ihrem Anliegen.
Ob Lizenzverträge, Eintragung in die Urheberrolle, Hinterlegung Ihres Urheberrechts in unserer Kanzlei, Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber Dritten, senden Sie uns Ihr Anliegen, gerne können Sie unser Kontaktformular nutzen.