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Wettbewerbsrecht

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Aufgrund der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken ist für den Geschäftsverkehr zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern eine Vollharmonisierung des Wettbewerbsrechts in Europa nunmehr auch in Deutschland umgesetzt worden.

Die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche sind im Wesentlichen der Unterlassungsanspruch, der Auskunftsanspruch, sowie der Schadensersatzanspruch. Daneben bestehen noch weitere Ansprüche, wie der Anspruch auf Beseitigung, auf Widerruf, der Bereicherungsanspruch der Besichtigungsanspruch und der Rückrufsanspruch. In der Praxis ist der Unterlassungsanspruch von größter Bedeutung. Seine Rechtsgrundlage findet er vor allem in der Generalklausel des § 3 UWG. Danach sind unlautere Wettbewerbshandlungen unzulässig, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen. Durch das Erfordernis der Spürbarkeit der Beeinträchtigung wurde eine allgemeine Bagatellgrenze in das UWG eingeführt.

§ 3 UWG umfasst nicht nur zukünftige Verstöße, sondern ist gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 UWG auch dann anwendbar, wenn eine Zuwiderhandlung droht (sogenannte Erstbegehungsgefahr). Einen Beispielskatalog unlauterer Wettbewerbshandlungen im Sinne des § 3 UWG findet sich in § 4 UWG. Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche folgen zudem aus § 5 UWG (irreführende Werbung), § 6 UWG (vergleichende Werbung) sowie § 7 UWG (unzumutbare Belästigungen), jeweils in Verbindung mit §§ 3, 8 UWG beziehungsweise § 7 UWG. Mit der Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken können Unterlassungsansprüche zudem aus § 5 a UWG (Irreführung durch Unterlassen) und aus dem Anhang zu § 3 UWG folgen. Darüber hinaus gibt es in den §§ 16-19 UWG Strafvorschriften.

Die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche werden üblicherweise zunächst außergerichtlich durch eine Abmahnung eingeleitet.