Rechtsanwaltskanzlei Hucke
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Widerspruchsverfahren

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Der Markenschutz gegen Nachahmer

Wer durch eine Markenüberwachung auf eine ähnliche oder sogar identische Markenanmeldung aufmerksam geworden ist, dem steht es frei gegen die aufgefundene Marke Widerspruch einzulegen.

Innerhalb der 3 monatigen Widerspruchsfrist ist gegen eine Deutsche Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt und gegen eine EU-Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt Widerspruch einzulegen. Die Zahlung der Widerspruchsgebühr ist innerhalb der selben Frist beim jeweiligen Amt einzuzahlen. Hinsichtlich der Widerspruchsfrist einer International registrierten Marke ist keine generelle Frist anzugeben, da die Regularien der einzelnen Mitgliedsstaaten sich stark unterscheiden.

  • In Ihrem Auftrag prüfen wir die Verwechslungsfähigkeit der sich gegenüberstehenden Marken.
  • Wir prüfen die markenrechtliche Situation und bewerten, ob ein Widerspruch geboten ist. Hierbei können wir auf einen sehr reichen Erfahrungsschatz zurückgreifen.
  • Wir formulieren die Widerpsruchsbegründung;
  • Wir reichen für Sie den Widerspruch beim jeweiligen Amt ein;

Wir sind gerne bereit Ihnen bei Ihrem Widerspruch weiter zu helfen. Bitte senden Sie uns eine Anfrage mit Ihren Informationen an: kanzleimarksandmore.de